6. Januar 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

(1) Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen Rita’s Reisedienst GmbH, Benzstr. 13-15, 63165 Mühlheim am Main, Deutschland (nachfolgend Busunternehmen) und dem Besteller (Mieter i. S. d. §§ 535 ff. BGB) finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

(2) Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB). Für das Widerrufsrecht der Verbraucher sei auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen.

(3) Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als Besteller:

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des Bestellers mit dem Busunternehmen, und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für das Vertragsverhältnis mit dem Busunternehmen keine Gültigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn sie vom Besteller für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das Busunternehmer diesen Bedingungen nicht widerspricht.

(4) Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Busunternehmer anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Besteller kann seine Anfrage an das Busunternehmen schriftlich, in elektronischer Form, per E-Mail, per Telefax, telefonisch oder mündlich richten.

(3) Das Busunternehmen unterrichtet den Besteller auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des Busunternehmens an den Besteller dar.

(4) Mit der Auftragserteilung bietet der Besteller dem Busunternehmen den Abschluss eines Mietvertrags verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des Busunternehmens über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Telefax erfolgen.

(5) An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der Besteller, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 10 Werktage gebunden.

(6) Grundlage des Vertragsangebots des Bestellers an das Busunternehmen sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach § 2 Abs. 3 sowie diese Vertragsbedingungen.

(7) Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder in Textform abgegebenen Auftragsbestätigung durch das Busunternehmen zustande (Annahme), außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Bei inhaltlichen Abweichungen der Bestätigung vom Auftrag, kommt der Vertrag gemäß der Bestätigung zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung die Annahme erklärt oder eine Frist von 14 Tagen verstreichen lässt, nach welcher ebenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich ist.

(8) Unterbreitet das Busunternehmen, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom Besteller gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in § 2 Abs. 2 bis Abs. 6 wie folgt zu Stande:

  1. In diesem Fall stellt das Angebot des Busunternehmens das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage, der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser Mietomnibusse dar.
  2. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der Besteller dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom Busunternehmen vorgegebenen Form annimmt und dem Busunternehmen diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom Busunternehmen vorgegebenen Frist zugeht. Das Busunternehmen ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den Besteller unverzüglich unterrichten.
  3. Das Busunternehmen wird dem Besteller den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des Bestellers beim Busunternehmen abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim Besteller abhängig.

(9) Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des Busunternehmens ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als Besteller erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des Besteller, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

§ 3 Leistungsinhalt

(1) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen sind die Angaben der Auftragsbestätigung maßgeblich. § 2 Abs. 7 und § 4 bleiben unberührt.

(2) Die Leistungspflicht des Busunternehmens besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag ist ausgeschlossen. Das Busunternehmen schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

(3) Die vertraglich geschuldete Leistung umfasst insbesondere nicht

  1. Die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
  2. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Minderjährigen, hilfsbedürftigen Personen oder solche die anderweitig betreut werden müssen
  3. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder seine Fahrgäste im Fahrzeug des Busunternehmens zurücklassen
  4. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen
  5. Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen oder nötigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften, sowie die Einhaltung, der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Die Fahrgäste sind hierfür selbstverantwortlich.
    Dies gilt nicht, wenn etwas Abweichendes vereinbart wurde. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das Busunternehmen insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

(4) Für die Leistungspflicht des Busunternehmen bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

  1. Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom Busunternehmen nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Den Besteller trifft die Pflicht, das Busunternehmen bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

(5) Von § 3 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 (s. o.) sind Pflichtverletzungen des Busunternehmens und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses nicht erfasst.

(6) Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist keine Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des Bestellers auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

(7) Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

  1. Das Busunternehmen plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
  2. Es obliegt dem Besteller, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der Besteller über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem Busunternehmen vorzubringen.
  3. Soweit das Busunternehmen keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das Busunternehmen nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des Bestellers oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Trifft das Busunternehmen zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem Besteller bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der Besteller an das Busunternehmen die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

(8) Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, insbesondere bei Fahrten ins Ausland:

  1. Das Busunternehmen ist nicht verpflichtet, dem Besteller oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der Besteller ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
  2. Das Busunternehmen schuldet dem Besteller keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem Besteller zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das Busunternehmen und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des Besteller seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der Besteller ausschließlich selbst verpflichtet.
  3. Das Busunternehmen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Besteller nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des Bestellers oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

(9) Für Sitzplatzzuweisungen gilt das folgende:

  1. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das Busunternehmen betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des Bestellers.
  2. Das Busunternehmen, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
  3. Das Busunternehmen, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des Besteller oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem Besteller vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

§ 4 Leistungsänderungen

(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderungen führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung des Änderungsgrundes bekannt zu geben.

(2) Leistungsänderungen durch den Besteller bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Busunternehmen und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden. In Situationen, in denen eine schriftliche oder elektronische Erklärung unter keinen Umständen möglich ist, genügt die mündliche Erklärung; die Zustimmung des Busunternehmen ist hierbei ebenfalls erforderlich.

(3) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(4) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der Besteller berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Busunternehmen über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

(5) Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des Bestellers, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das Busunternehmen berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des Bestellers im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

(6) Die Regelung in § 4 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des Busunternehmen liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom Busunternehmen oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

§ 5 Preise und Zahlungen

(1) Es gilt der mit der Rechnung berechnete Preis, auch wenn diese nach der Leistungserbringung erst erstellt und zugestellt wird. Im Übrigen gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Mietpreis. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten.

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung anfallenden Nebenkosten, insbesondere

  1. Straßen-, Maut- und Parkgebühren
  2. Übernachtungskosten für den/die Fahrer oder Fahrerinnen
  3. Bordservice
    wird in der Rechnung gelistet und gehört, außer es ist etwas Abweichendes vereinbart, nicht zum vereinbarten Mietpreis. Das Busunternehmen wird den Besteller, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das Busunternehmen den Besteller hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. § 6 ist hierauf nicht anwendbar.

(3) Mehrkosten, die Aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet. § 6 ist hierauf nicht anwendbar.

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmen aufgrund von Beschädigungen, Verunreinigungen, unerlaubten Handlungen oder Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften durch den Besteller entstehen, bleiben unberührt und können gegenüber diesem geltend gemacht werden. § 6 ist hierauf nicht anwendbar.

(5) Rechnungen sind nach Erhalt binnen zehn Tagen ohne Abzug fällig. Eine Rechnungsstellung vor Fahrtantritt ist zulässig, wenn dies vereinbart wurde.

(6) Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

(7) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des Busunternehmen an.

(8) Bei besonders aufwändigen oder kostenintensiven Fahrten kann eine Vorauszahlung vereinbart werden. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das Busunternehmen, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den Besteller mit Rücktrittskosten gemäß § 7 Abs. 1 dieser Bedingungen zu belasten.

(9) Befindet sich der Besteller gegenüber dem Busunternehmen mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des Busunternehmens in Verzug, so kann das Busunternehmen die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der Besteller kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des Busunternehmens unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der Busunternehmen vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der Besteller nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom Busunternehmens bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

§ 6 Preiserhöhungen

Das Busunternehmen ist berechtigt, eine Preiserhöhung von bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:

  1. Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich die Erhöhungen auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
  2. Die Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für das Busunternehmen nicht vorhersehbar waren.
  3. Das Busunternehmen hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund anzugeben.
  4. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Busunternehmen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem Busunternehmen gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Besteller wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

§ 7 Rücktritt durch den Besteller

(1) Der Besteller kann vor Fahrtantritt von dem Vertrag zurücktreten. Tritt er vor Fahrtantritt zurück, so hat das Busunternehmen anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach dem vereinbarten Mietpreis, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Busunternehmens und etwaiger Erlöse durch die anderweitige Verwendung des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge. Das Busunternehmen behält sich vor, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:

  1. Bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
  2. 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %
  3. 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %
  4. 14 bis sieben Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
  5. ab sechs Tagen vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
  6. Bei Rücktritt am Tag des Fahrtantritts oder durch Nichterscheinen: 80 %
    des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

(2) Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller nicht unerheblich und unzumutbar sind. Der Anspruch des Busunternehmens besteht nur dann, wenn das Busunternehmen zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das Busunternehmen zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

(3) Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauchs werden ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das Busunternehmen solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach § 4 Abs. 5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. § 4 Abs. 5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

(5) Der Besteller kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen Bestellern wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

(6) Im Falle eines Rücktritts hat sich das Busunternehmen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

§ 8 Kündigung durch den Besteller

(1) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller nicht unerheblich und unzumutbar sind, ist dieser, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur das für den Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt (force majeure) im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen.

(2) Weitergehende Ansprüche oder Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat, insbesondere sind dies:
a. Wetter- und Witterungseinflüsse,
b. Verkehr und Staubildung,
c. Hoheitliche Maßnahmen,
d. Und weitere einzelfallabhängige Umstände.

(3) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.

§ 9 Rücktritt durch das Busunternehmen

(1) Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten,

  1. wenn der Besteller trotz entsprechender Abmahnung des Busunternehmen vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das Busunternehmen erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das Busunternehmen ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem Busunternehmen ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist oder
  2. soweit der Besteller und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden, oder
  3. wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

(2) Weitergehende Rechte bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Im Falle eines Rücktritts nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bleibt der Anspruch des Busunternehmens auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Kündigung durch das Busunternehmen

(1) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen,

  1. wenn der Besteller trotz entsprechender Abmahnung des Busunternehmen vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das Busunternehmen erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das Busunternehmen ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem Busunternehmen ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist oder
  2. soweit der Besteller und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden, oder
  3. wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

(2) Im Falle einer Kündigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bleibt der Anspruch des Busunternehmens auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag aus einem Grund nach Abs. 1 Nr. 3, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.

(4) Im Falle einer Kündigung des Busunternehmens nach Fahrtantritt aus den in § 10 Abs. 1 Nr. 3 genannten Gründen ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das Busunternehmens unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom Besteller und dem Busunternehmen je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des Bestellers, trägt der Bestellers.

§ 11 Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien, Epidemien und insbesondere dem Corona-Virus

(1) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch Rita’s Reisedienst GmbH stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

(3) Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von Rita’s Reisedienst GmbH bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von Rita’s Reisedienst GmbH und den Fahrer unverzüglich zu verständigen. § 15 ist entsprechend anwendbar.

(4) Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Busunternehmens vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt zunächst die zugelassene Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses.

§ 12 Haftung

(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt (force majeure) oder für eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

(3) Die Regelungen über die Rückbeförderungen bleiben unberührt.

(4) Ritas’s Reisedienst GmbH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Ritas’s Reisedienst GmbH verpflichtend würde, informiert Ritas’s Reisedienst GmbH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

§ 13 Beschränkung der Haftung

(1) Die Haftung des Busunternehmen bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die § 13 Abs. 2 gilt, auf den zehnfachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen,
  2. für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen,
  3. für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des Busunternehmens.

(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese auf dem schuldhaften Handeln des Bestellers oder seiner Fahrgäste beruhen.

(4) Der Besteller haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des Busunternehmen, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

(5) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der Besteller hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen. Eine etwaige Strafe, ein Bußgeld oder Verwarngeld o. ä. ist vom Besteller zu tragen.

(6) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung und Vertragserfüllung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 3 Abs. 3 (s. o.) bezeichneten Sachverhalte beruhen.

(7) Wirken sonstige Personen, die selbst eine vertragliche Pflicht gegenüber einer anderen Partei erfüllen, mit dem Busunternehmen zusammen, so haftet das Busunternehmen nicht für Schäden, die diese Personen grob fahrlässig, fahrlässig oder vorsätzlich verursachen.

§ 14 Gepäck

(1) Gepäck in normalen Umfang bis maximal 20 kg pro Person wird mitbefördert. Sonstige Sachen bedürfen der Zustimmung des Busunternehmens. Gepäck über 20 kg pro Person kann aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtmasse von Omnibussen nicht befördert werden.

(2) Explosionsfähige, entzündliche, radioaktive, übelriechende, erbgutgefährdende, infektiöse bzw. ansteckende, reizende, umweltgefährdende, giftige bzw. toxische oder ätzende Stoffe sowie sonstiges Gefahrgut und unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Das Busunternehmen behält sich vor den Beförderungsausschluss auf weitere Sachen auszuweiten, sofern dies erforderlich und angemessen ist.

(3) Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 15 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

(2) Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des Busunternehmens nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

  1. eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
  2. Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
  3. die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
  4. eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
  5. die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
  6. aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
    Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen nicht.

(3) Beim Fehlen oder bei Zuwiderhandlungen entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Nr. 5 (s. o.) behält sich das Busunternehmen vor, die betroffenen Personen von der Reise auszuschließen. § 15 Abs. 2 gilt hierfür entsprechend. Etwaige entstehende Mehrkosten sind von dem Betroffenen selbst zu tragen.

(4) Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des Busunternehmens sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des Busunternehmens zu richten. Der Besteller hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des Besteller vorzunehmen.

(5) Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des Busunternehmens sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.

(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.

§ 16 Verjährung

(1) Vertragliche Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen.

(2) Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

(3) Die Verjährung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller vom Anspruchsgrund und dem Busunternehmen als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(4) Schweben zwischen dem Besteller und dem Busunternehmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Besteller oder das Busunternehmen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(5) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des Busunternehmens oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber Bestellern, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichenden Vereinbarungen nicht zulässig sind.

§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Vertragssprache ist deutsch.

(2) Soweit bei Klagen des Bestellers gegen das Busunternehmen im Ausland für die Haftung des Busunternehmens dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Bestellers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(3) Der Besteller kann das Busunternehmen nur an dessen Sitz verklagen.

(4) Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der Wohn-/Geschäftssitz des Bestellers maßgebend. Für Klagen gegen Besteller, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens vereinbart.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

  1. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Besteller und dem Busunternehmens anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Bestellers ergibt oder
  2. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Besteller angehört, für den Besteller günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Omnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder die Unwirksamkeit der weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

Als Grundlage dienten: Muster-Geschäftsbedingungen für Verträge über Omnibusvermietung des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V., bdo und RA Rainer Noll (Stuttgart) 2012-2017.

Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 06.01.2021

Download der allgemeinen Geschäftsbedingungen (als PDF):